§1 Zweck des Vereins
1. Zwecks des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege, der internationalen Gesinnung, der Toleranz der Kulturen und der Völkerverständigung.
2. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließliche und unmittelbare gemeinnützige Art und Weise.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für den Wiederaufbau der Stadt- und Hauptkirche in Gubin einsetzt. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
§2 Der Verein
1. Der Verein führt den Namen:„Förderverein zum Wiederaufbau der Stadt- und Hauptkirche in Gubin als Zentrum für Kultur und Kommunikation e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Guben.
§3 Ziele und Aufgaben
Dem Verein geht es dabei im Besonderen um
1. Die Unterstützung von Aufgaben des Aufbaus des kulturhistorisch wertvollen Objektes durch
- Bereitstellung von finanziellen Mitteln;
- Organisierung und Durchführung von Veranstaltungen zur Versöhnung und Völkerverständigung;
- Vermittlung von Wissen zur Geschichte und Historie, aber auch zur Mahnung vor Krieg, Gewalt und Zerstörung;
- ökonomische Begegnungen in einer Stadt in zwei Ländern im Herzen Europas.
- Das Anstoßen von Projekten, die die Bürgerinnen und Bürger, insbesondere aber die Jugend, motivieren ihre Geschichte selbst in die Hand zu nehmen, um letztendlich ein Zusammenwachsen der beiden Städte vorzubereiten und zu ermöglichen. Der Wiederaufbau der Kirche ist dabei das Signal dieses Aufbruchs.
- Das Schaffen von Bindegliedern der Bürgerschaft beider Städte zur Unterstützung der Stadtverwaltung bei der Realisierung von Projekten der Stadt.
2. Der Verein ist ehrenamtlich, selbstständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig tätig.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, d. h. insbesondere für Maßnahmen zur Unterstützung des Wiederaufbaus der Kirche mittel- oder unmittelbar eingesetzt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Repräsentanten von Institutionen werden, die an der Arbeit des Vereins ein besonderes Interesse haben und sich für die satzungsgemäßen Ziele des Vereins einsetzen.
2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a. ordentlichen Mitgliedern,
b. korrespondierenden Mitgliedern,
c. Ehrenmitgliedern.
§5 Ordentliches Mitglied
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Verpflichtung zur Mitteilung von Ablehnungsgründen besteht nicht, jedoch wird dem Abgelehnten die Möglichkeit eingeräumt, die Mitgliederversammlung zur Überprüfung der Ablehnung in schriftlicher Form anzurufen.
Körperschaften und Institute können gleichfalls die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
Als Mitglied wird nicht aufgenommen, wer
1. die Interessen des Vereins durch sittenwidrige, unlautere oder wissenschaftlich unqualifizierte Tätigkeiten auf den Gebieten der vom Verein gepflegten Wissenschaften etwa als Gewerbetreibender oder Freiberufler bzw. deren Mit- und Zuarbeiter, oder auf andere Weise schädigt;
2. gerichtlich für eine Straftat verurteilt worden ist, sofern durch die Art des Deliktes eine Mitgliedschaft des Verurteilten das Ansehen des Vereins schädigt.
§6 Korrespondierendes Mitglied
Zum korrespondierenden Mitglied können vom Vorstand Personen ernannt werden, denen der Verein eine wesentliche Förderung seiner Arbeit verdankt.
Korrespondierende Mitglieder mit Stimmrecht werden durch Mehrheitsbeschluss im Vorstand in Einzelentscheidungen ernannt und sind im Regelfall Vertreter von Firmen, Institutionen, Verbänden und Vereinen.
§7 Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um eines der in § 1 genannten Ziele hervorragende Verdienste erworben hat.
§8 Rechte der Mitglieder
1. Alle ordentlichen Mitglieder und die korrespondieren Mitglieder mit Stimmrecht haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und die Bibliothek unentgeltlich gemäß der Bibliotheksordnung zu benutzen. Die Zeitschriften des Vereins erhalten sie unentgeltlich geliefert. Die Mitglieder können sich bei den Versammlungen durch andere Mitglieder vertreten lassen; die Vertreter müssen sich durch eine schriftliche Vollmacht in den Versammlungen ausweisen. Kein Mitglied darf mehr als 10 andere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Jede Vollmacht muss zur Vertretung in einer bestimmten Mitgliederversammlung legimitieren. Die Bevollmächtigten haben die Vollmachten bis zum dritten Werktage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Prüfung ihrer Gültigkeit vorzulegen. Übertragungen der Rechte aus der Vollmacht sind nicht zulässig.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich für eine Wahlfunktion zur Wahl zu stellen.
3. Firmen, Institutionen, Verbände etc. haben bei Abstimmungen 2 Stimmen.Für korrespondierende Mitglieder ohne Stimmrecht und Ehrenmitglieder erfolgen differenzierte Einladungen zu den Versammlungen des Vereins.
§9 Beitragspflicht
1. Zur Deckung der Vereinsausgaben haben die ordentlichen Mitglieder monatliche Beiträge oder Jahresbeiträge zu entrichten. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum Widerruf verbindlich. Alle Beiträge sind dem Verein so zu überweisen, dass ihm keine Kosten für den Empfang der Beiträge entstehen.
2. Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht im Stande sind, die vollen Beiträge zu entrichten, diese auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu erlassen oder auszusetzen.
3. Studierende, Schüler und andere Auszubildende bezahlen bei jährlicher Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einen ermäßigten Beitrag.
4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Datum, in dem das Mitglied aufgenommen wird.
5. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- die schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes,
- den Ausschluss,
- den Tod, bzw. bei Juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Erlöschen.
2. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Quartals erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Abschluss des jeweiligen Quartalsendes. Entscheidend ist der Zugang der Erklärung beim Vorstand.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt;
- seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig und ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen. Offene Verpflichtungen (finanzieller bzw. materieller Art) gegenüber dem Verein sind mit dem Ausschluss zu begleichen. Bleibende Verpflichtungen können zivilrechtlich eingeklagt werden.
§11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand,
c. der Fachbeirat, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden kann.
§12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird mindestens 1-mal im Jahr einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Stimmen abgegeben werden.
2. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3. Beschlüsse zur Satzungsänderung bzw. die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Stimmenmehrheit.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Mit einfacher Mehrheit werden durch die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- die Kassenprüfer gewählt, sowie
- der Finanzplan,
- die Tätigkeitsberichte des Vorstandes,
- die Prüfberichte der Kassenprüfer und
- die damit einhergehende Entlastung des Vorstandes beschlossen.
5. Sondermitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder durch 2/3 der Mitgliederstimmen einberufen werden.
6. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vertreter des Vorstandes protokolliert und durch Unterschriften des Versammlungsleiters bestätigt.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl des Vorstandes;
- die Wahl der Rechnungsprüfer;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Grundsätze der Arbeit des Vereins;
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
die sonstigen, ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.Sie kann von den anderen Organen zu allen Themen Berichte verlangen.
§13 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so hat binnen 3 Monaten eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Soweit sie dieselbe Tageordnung hat, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist bei ihrer Einberufung besonders hinzuweisen.
Ein Beschluss über Satzungsänderungen oder die Erhebung von Umlagen bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher vertretungsberechtigter Stimmen; die Entscheidung der nicht erschienenen Mitglieder ist erforderlichenfalls schriftlich einzuholen.
Bei Wahlen und anderen Beschlüssen mit konkretem Bezug zu Personen ist auf Antrag geheim abzustimmen. Die geheime Abstimmung erfolgt in der Regel durch Stimmzettel.
§14 Anfragen und Anträge
Anfragen und Anträge, die 3 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, falls sie von drei Mitgliedern unterschrieben sind.
§15 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- zwei Stellvertretern,
- dem/der Schatzmeister/in,
Es können maximal 4 Beisitzer (Anzahl und Personen sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen) gewählt werden.
2. Der Vorstand wird für 3 Jahre funktionsbezogen gewählt. Vorstandsmitglieder können von ihren Funktionen aus persönlichen Gründen oder wenn sie die übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben können, abberufen werden.
3. Bei notwendigen Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden.
4. Aufgaben des Vorstandes:
- Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, beiden Stellvertretern und dem Schatzmeister in Einzelvertretung,
- Erarbeitung von Jahresaufgaben und Finanzplänen,
- Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen,
- Erarbeitung und Verteidigung von Rechenschafts- und Geschäftsberichten,
- Organisierung von Veranstaltungen zur finanziellen Unterstützung des Wiederaufbaus der Stadt- und Hauptkirche,
- Vorbereitung und Beschaffung von Fördermitteln, Spenden etc. bei privaten und öffentlichen Sponsoren,
- Gewinnung von Mitgliedern, insbesondere der Jugend, für die Ziele des Satzungszweckes,
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
5. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese vom Vorstand zuvor als notwendig erkannt worden sind. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gegebenenfalls können Vorstandsmitglieder zwischenzeitlich auch für den Rest der Amtsperiode gewählt werden.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
7. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben für den und im Verein, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden.
§16 Geschäftsordnung des Vorstandes
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Vorstandssitzung und insbesondere der gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
Der Vorstand ist zur Übernahme rechtlicher Verpflichtungen für den Verein nur unter Beschränkung auf das Vereinsvermögen berechtigt.
Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter längerfristig gehindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so können die Vertretungen nach außen sowie die Geschäftsführung innerhalb des Vereins auch durch zwei vom Vorstand zu bestimmende andere Mitglieder wahrnehmen.
§17 Vorsitzender
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Sind beide anwesend, so kann der anwesende Vorstand einen Sitzungsleiter bestimmen.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter oder ein hierzu bestimmtes Vorstandsmitglied beruft den Vorstand ein, so oft dies die Geschäftslage erfordert oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen.
§18 Schatzmeister
1. Dem Schatzmeister obliegt die wirtschaftliche Führung des Vereins, die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplans. Der Schatzmeister verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans selbstständig, bzw. der Vorstand behält sich im Einzelfall in Abstimmung mit dem Schatzmeister seine Zustimmung vor.
2. Bis jeweils zum 31. März hat der Schatzmeister dem Vorstand einen Haushaltsbericht über das abgelaufene Jahr und einen Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr vorzulegen.
§19 Fachbeirat
1. Der Vorstand setzt einen Fachbeirat ein und beruft die Mitglieder.
2. Der Fachbeirat setzt sich nach Möglichkeit aus sieben Personen zusammen, welche die verschiedenen Interessenbereiche repräsentieren und die nicht dem Vorstand angehören.Zu den Mitgliedern der verschiedenen Interessenbereiche zählen insbesondere:Vertreter der Kirche
- Vertreter des Denkmalschutzes
- Vertreter der Archäologie
- Vertreter der Architekten
- Vertreter des Baugewerbes.
3. Der Fachbeirat berät den Vorstand zu fachspezifischen Details des Wiederaufbaus, aber auch zur Nutzung des Bauwerks.
4. Die Mitglieder des Fachbeirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und des Stellvertreter.
§20 Finanzierung des Vereins
1. Die Finanzierung erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden und Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke.
2. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen und ist für die Kassen- und Nachweisführung inkl. Belegwesen verantwortlich.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§21 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder des Vereins entrichten einen Beitrag, der, in der Beitragsordnung geregelt ist. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit.
§22 Revision
1. Durch die Mitglieder sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
2. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsfunktion ausüben und sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
3. Die Kassenprüfer haben jährlich mindestens eine Revision der Buchführung des Vereins durchzuführen und das Protokoll der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
§23 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Auflösung setzt eine 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten voraus.
2. Bei Auflösung des Vereins oder durch Verlust der Gemeinnützigkeit (Wegfall steuerbegünstigter Zwecke) fällt das Vermögen an die Stadt Guben mit der Zweckbindung, diese Mittel für die im Satzungszweck genannten Aktivitäten, einzusetzen.
§24 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist in Guben.
§25 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Beschluss am 21.06.2011 in der Mitgliederversammlung in Kraft.
Guben, 21.06.2011
Downloads
Satzung des Fördervereins
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Statut der polnischen Stiftung
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